
Allgemeine Geschäftbedingungen PKOEG!
Stand: 01.08.2005
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer (PKOEG) nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und
liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder
ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages
durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
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2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig
werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf
Kosten des Auftraggebers.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden
ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten
entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
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3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine
Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
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4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
4.4 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann
Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines bei
gezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei
der ältesten Schuld.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet.
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5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport-
und Manipulationsspesen zu verrechnen.
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6. Kostenvoranschlag
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt wird.
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7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa
Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich
der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von € 10,- zu bezahlen.
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8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst
nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass
die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der
mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für
den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den
Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen,
in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
8.3 Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie
z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht
autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung
mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung
für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche
Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen
bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen
Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer,
dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
eingeschränkt wird.
8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber
geliefert oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im
Einzelnen aus verhandelt wird.
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9. Fernabsatzgeschäft
9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon,
Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein
Verbrauchergeschäft handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der
Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der
Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und
der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag
nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach
Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind
ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt
wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber
entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird,
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über
periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten
Verträge ausgenommen.
9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes.
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10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs
des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei
Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen
weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück
oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen.
10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
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11. Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt
jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang
stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht
für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
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12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des
Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen, wie z. B. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des
Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse befreien den
Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung,
ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
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13. Datenschutz und Adressänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit
enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner
Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
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14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN
Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische
Gerichtsbarkeit vereinbart.
14.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus
diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen
Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
14.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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